autismus Bayern e.V., Vereinigung zur förderung von Menschen mit Autismus

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S A T Z U N G

„Autismus Bayern e.V.“ Landesverband zur Förderung von Menschen mit Autismus

I. Name,Sitz

1.
Regionalverbände, die Mitglieder des Bundesverbands „autismus Deutschland, Vereinigung zur Förderung autistischer Menschen e.V.“ sind und ihren Sitz im Freistaat Bayern

2.
Der Landesverband trägt den Namen: autismus Bayern e.V.

3.
Der Landesverband ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in München.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Aufgaben

Aufgabe des Landesverbandes ist es:

1.1
die bayerischen Regionalverbände bei Wahrnehmung und Realisierung ihrer satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben zu beraten, zu unterstützen und zu fördern, insbesondere durch Vertretung der gemeinsamen Interessen der bayrischen Regionalverbände einschließlich des Abschlusses einschlägiger Abmachungen, Vereinbarungen und Verträge
  • gegenüber den Verfassungsorganen, den Staatsministerien und Landesoberbehörden des Freistaates Bayern sowie
  • gegenüber allen sonstigen Körperschaften, Kosten- und Sozialleistungsträgern, Institutionen, Verbänden und Personen auf Landesebene
vor allem auch zur Erlangung, Weiterleitung und Verteilung von Zuschüssen und sachlichen Fördermitteln sowie medizinischen, wissenschaftlichen und betreuerischen Maßnahmen, die der Aufgabenbewältigung der bayerischen RV dienen.

1.2
die öffentliche Gesundheitspflege und die Hilfe für Behinderte zu fördern. Dazu will der Landesverband eigene sachliche und personelle Einrichtungen sowie Ausstattungen und Hilfsmittel zur Betreuung und Förderung autistischer Menschen in Bayern betreiben. Z.B. wird ein familienentlastender Dienst (geschulte KinderbetreuerInnen), Freizeiten für autistische Menschen mit speziell geschulten Betreuern und Maßnahmen für Geschwister (Treffen unter fachlicher Leitung mit kindgerechter Erklärung der Behinderung und pädagogischen Maßnahmen) durchgeführt.

1.3
Der Landesverband leistet Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung und Verbreitung der Anliegen und Ziele der bayerischen RV und des Bundesverbandes z.B. durch Tagungen und schriftliches Informationsmaterial. Er unterstützt in Bayern auf dem Gebiet des frühkindlichen Autismus wissenschaftlich tätige Personen und Einrichtungen, z.B. durch Hilfe bei Diplomarbeiten und Forschungsprojekten, z.B. durch Vermittlung von Kontakten zu betroffenen Familien und durch Ausleihe von Fachbüchern.

III. Mitgliedschaft und Organe

1.
Mitglieder des LV sind die in Ziffer I.1. dieser Satzung genannten RV, wenn sie in der Gründungsversammlung die Urschrift dieser Satzung unterschrieben haben. Mitglieder des LV werden bayerische Regionalverbände durch Beitrittserklärung. Sie können nur Mitglieder sein, solange sie gemeinnützig im Sinne der AO sind. Sollten sie den Status der Gemeinnützigkeit verlieren, werden sie als Mitglieder ausgeschlossen.Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres oder durch Verlust der Mitgliedschaft beim Bundesverband.

2.
Organe des LV sind der geschäftsführende Vorstand (gV) und die gemeinsame Sitzung der Vorstandsmitglieder aller bayrischen RV (Ziffer.III.1.)

3.1
Der geschäftsführende Vorstand des LV (gV) nimmt die laufenden Geschäfte des LV wahr. Die bayerischen RV delegieren je zwei Mitglieder ihres Verbandes in den gV des LV. Der gV wählt aus seinen Reihen zumindest einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die verschiedenen RV angehören sollen, außerdem einen Schatzmeister und einen Schriftführer. Die Amtsdauer des gV dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

3.2
Der Vorsitzende oder die Mehrheit des gV beruft die Sitzungen ein; jährlich mindestens eine Sitzung. Der gV faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Mitglied des gV widerspricht. Der Vorsitzende des gV oder sein Stellvertreter vertreten den LV gerichtlich und außergerichtlich nach außen.

4.1
Die gemeinsame Sitzung der Vorstandsmitglieder der bay. RV‘s kann über alle Aufgaben und Angelegenheiten des LV entscheiden und dem gV ausführende Weisungen erteilen. Sie nimmt den Geschäfts- u. Kassenbericht des gV für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen, beschließt über diesbezügliche Entlastung und beschließt den Haushaltsplan des LV sowie die Mitgliedsumlage für das laufende Geschäftsjahr.

4.2
Der Vorsitzende des gV beruft mindestens einmal jährlich die gemeinsame Sitzung der Vorstandsmitglieder aller bayerischen RV ein. Sie ist auf Verlangen eines RV’s einzuberufen.Jeder RV hat in der gemeinsamen Sitzung sechs Stimmen, gleichgültig wieviel Vorstandsmitglieder er hat. Im übrigen gilt Ziffer III.3.2. entsprechend.

IV. Finanzen

1.
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der LV aus einer Mitgliederumlage, aus Zuwendungen und Spenden. Der vom Schatzmeister des gV jährlich zu erstellende Kassenbericht ist von je einem Rechnungsprüfer der bay. RV zu prüfen.

2.
Der LV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des LV fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Der LV ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

V. Schlußbestimmungen

1.
Satzungsänderungen und die Auflösung des LV können nur mit Zweidrittelmehrheit von der gemeinsamen Sitzung der Vorstandsmitglieder der bay. RV beschlossen werden.
Bei Auflösung des autismus Bayern, Landesverband zur Förderung von Menschen mit Autismus fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für öffentliche Gesundheitspflege und Hilfe für Behinderte.

2.
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig machen, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.

Nürnberg, den 9.3.2008
Oliver Heusler, Dr. Nicosia Nieß

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